BGH - Urteil vom 17.02.2006
V ZR 49/05
Normen:
BGB § 1020 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 697
DNotZ 2006, 685
MDR 2006, 981
NJW 2006, 1428
NotBZ 2006, 168
ZfIR 2006, 347
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 11.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 272/04
AG Burgdorf, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 429/04

Begriff der Anlage; Kosten der Instandsetzung und -haltung eines Weges

BGH, Urteil vom 17.02.2006 - Aktenzeichen V ZR 49/05

DRsp Nr. 2006/7753

Begriff der Anlage; Kosten der Instandsetzung und -haltung eines Weges

»Auch ein unbefestigter, aus zwei Fahrspuren bestehender Weg, der ständig mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB

Normenkette:

BGB § 1020 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, sich an den Kosten für die Wiederherstellung eines über das Grundstück der Kläger verlaufenden Weges zu beteiligen.

Das Grundstück der Kläger ist mit einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des dahinter liegenden Grundstücks belastet. Die Beklagten sind Eigentümer des Hinterliegergrundstücks. Sie und ihre Mieter erreichen es - auch mit ihren Kraftfahrzeugen - über das Grundstück der Kläger auf einem nicht befestigten, aus zwei ausgefahrenen Fahrspuren bestehenden Weg, den auch die Kläger befahren. Nach Regenfällen sammelt sich dort Wasser an.