Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, sich an den Kosten für die Wiederherstellung eines über das Grundstück der Kläger verlaufenden Weges zu beteiligen.
Das Grundstück der Kläger ist mit einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des dahinter liegenden Grundstücks belastet. Die Beklagten sind Eigentümer des Hinterliegergrundstücks. Sie und ihre Mieter erreichen es - auch mit ihren Kraftfahrzeugen - über das Grundstück der Kläger auf einem nicht befestigten, aus zwei ausgefahrenen Fahrspuren bestehenden Weg, den auch die Kläger befahren. Nach Regenfällen sammelt sich dort Wasser an.
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