OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.01.2000
26 W 170/99
Normen:
BGB § 2100 ; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 214
NJW-RR 2001, 367
ZEV 2001, 156

Begriff der Einkünfte aufgrund der Fürsorge und Freigiebigkeit; Umfang des Pfändungsschutzes für Einkünfte eines Vorerben

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 26 W 170/99

DRsp Nr. 2005/3914

Begriff der Einkünfte aufgrund der Fürsorge und Freigiebigkeit; Umfang des Pfändungsschutzes für Einkünfte eines Vorerben

Einkünfte des Vorerben unterliegen dem Pfändungsschutz des § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich dann nicht, wenn es sich um unmittelbare Nutzungsziehungen aus der Vorerbenstellung handelt, da der Vorerbe die Einkünfte aufgrund seiner eigenen, vom Willen des Erblassers unabhängigen Verwertungsentschließung hinsichtlich des Nachlasses bezieht.

Normenkette:

BGB § 2100 ; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
InVo 2001, 214
NJW-RR 2001, 367
ZEV 2001, 156