OLG Hamm - Beschluss vom 22.07.2010
10 W 11/10
Normen:
HöfeO § 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1180
Vorinstanzen:
AG Lennestadt, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Lw 19 / 08

Begriff der Hofstelle i.S. § 1 HöfeO

OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 10 W 11/10

DRsp Nr. 2010/17264

Begriff der Hofstelle i.S. § 1 HöfeO

Als Hofstelle reicht bei einem rein forstwirtschaftlich genutzten Betrieb eine Jagdhütte aus, da weitere Wirtschaftsgebäude für einen solchen Betrieb nicht notwendig sind.

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2. a) bis d) und 3. wird der am 28. Januar 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lennestadt vom 28.01.2010 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1., I2, Hoferbe nach der am 12. März 2008 verstorbenen Erblasserin I3 betreffend der im Grundbuch des Amtsgerichts Olpe von G2 Blatt 248 eingetragenen Grundstücke geworden ist, ausgenommen jedoch der dort verzeichneten Grundstücke, Gemarkung G2 Flur 24 Flurstücke 74, 75, 76, 77, 81, 82, 83, 84, 91, 92, 93, 94, 95, 103, 104, 105 und Flur 25 Flurstücke 4, 28, 61, 67, 69, 101, 102, 103, 104, 111, 112 und 113, welche nicht hofeszugehörig sind.

Die weitergehenden Anträge des Beteiligten zu 1. werden zurückgewiesen.

Die weitergehenden Beschwerden der Beteiligten zu 2. a) bis d) und 3. werden ebenfalls zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 3. zu je 1/3 und die Beteiligten zu 2. a) bis d) zu je 1/12.

Außergerichtliche Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.