OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.02.2020
13 U 31/18
Normen:
BGB § 2057a Abs. 1; BGB § 1978 Abs. 3; BGB § 1968; SGB XI § 14;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 18/17

Begriff der Pflegeleistungen i.S. von § 2057a BGB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.02.2020 - Aktenzeichen 13 U 31/18

DRsp Nr. 2020/15953

Begriff der Pflegeleistungen i.S. von § 2057a BGB

1. Unter Pflegeleistungen i.S. von § 2057a BGB sind jedenfalls solche Leistungen zu verstehen, die im Rahmen des Begriffs der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI aufgeführt werden, also etwa Hilfe im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Auch die bloße Anwesenheit des Abkömmlings kann als Teil der Pflegeleistung anzusehen sein, soweit er etwa für Gespräche oder für die Sicherheit des Pflegebedürftigen im Fall plötzlich notwendig werdenden Hilfe zur Verfügung steht. Dabei kann sich eine Pflegebedürftigkeit der Erblasserin bereits aus der Einstufung in der gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben. 2. Pflegeleistungen tragen dann i.S. von § 2057a BGB zur Erhaltung des Erblasservermögens bei, wenn hierdurch Beträge erspart werden, die zusätzlich aus dem Erblasservermögen für eine professionelle Pflege oder gar für eine Heimunterbringung hätten ausgegeben werden müssen. 3. Für die Bestimmung des täglichen Zeitaufwandes für die Pflege können grundsätzlich die jeweils festgestellten Pflegestufen herangezogen werden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 12.12.2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.