OLG Braunschweig - Urteil vom 16.10.2000
7 U 17/00
Normen:
BGB § 516 Abs. 1 § 875 § 1968 § 2325 ;
Fundstellen:
OLGReport-Braunschweig 2001, 242
Vorinstanzen:
LG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 161/97

Begriff der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks

OLG Braunschweig, Urteil vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 7 U 17/00

DRsp Nr. 2004/14736

Begriff der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks

1. Eine Grundstücksübertragung, die nach dem Notarvertrag im Wege vorweggenommener Erbfolge vorgenommen wird, besagt nichts über eine Unentgeltlichkeitsvereinbarung. 2. Ist der Schenkungscharakter einer Zuwendung zu prüfen, so können Gegenleistungen, deren Wert bei Vertragsschluss nicht feststeht, die die Vertragsparteien auch nicht bewertet haben, nur aufgrund einer nachträglichen Prognose, wie sie die Vertragsparteien vermutlich vorgenommen haben, geschätzt werden. Dies gilt insbesondere für eine übernommene Pflegeverpflichtung.

Normenkette:

BGB § 516 Abs. 1 § 875 § 1968 § 2325 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.

I. Dies gilt zunächst für den Angriff der Kläger auf die Abweisung ihres Antrags auf Feststellung der Erledigung ihres früheren Klagantrages zu 2., der auf Einholung eines Verkehrswertgutachtens für den der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 24.09.1990 übertragenen Grundbesitz gerichtet war. Die Kläger haben diesen Klagantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte ihnen Verkehrswertgutachten vom 7. Juli 1994 vorgelegt hatte.