Die Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
I. Dies gilt zunächst für den Angriff der Kläger auf die Abweisung ihres Antrags auf Feststellung der Erledigung ihres früheren Klagantrages zu 2., der auf Einholung eines Verkehrswertgutachtens für den der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 24.09.1990 übertragenen Grundbesitz gerichtet war. Die Kläger haben diesen Klagantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte ihnen Verkehrswertgutachten vom 7. Juli 1994 vorgelegt hatte.
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