OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.10.2000
7 W 71/00
Normen:
BGB § 2325 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 138
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 131/00

Begriff der unentgeltlichen Zuwendung; Rechtsfolgen der Zuwendung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2000 - Aktenzeichen 7 W 71/00

DRsp Nr. 2004/15104

Begriff der unentgeltlichen Zuwendung; Rechtsfolgen der Zuwendung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

1. Die Summe der entrichteten Prämien bis zur Grenze der Versicherungssumme einer Lebensversicherung kann als ergänzungsrechtliche Schenkung angesehen werden. 2. Das setzt aber voraus, dass es sich bei den gezahlten Prämien tatsächlich um eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an den Begünstigten gehandelt hat. War die Zahlung der Prämien und die Begünstigung des anderen Ehegatten nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten unterhaltsrechtlich ganz oder teilweise geboten, so handelt es sich dabei nicht um eine Schenkung bzw. eine unentgeltliche Leistung.