BGH - Urteil vom 28.01.2000
V ZR 252/98
Normen:
BGB § 326 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WM 2000, 586
ZEV 2001, 30
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,

Begriff des Altenteilsvertrages; Verzug mit aufgrund eines gegenseitigen Vertrages geschuldeten Pflegeleistungen

BGH, Urteil vom 28.01.2000 - Aktenzeichen V ZR 252/98

DRsp Nr. 2000/1063

Begriff des Altenteilsvertrages; Verzug mit aufgrund eines gegenseitigen Vertrages geschuldeten Pflegeleistungen

1. Allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung im Bedarfsfall wird ein Grundstücksübertragungsvertrag noch nicht zum Altenteilsvertrag. Dieser hat vielmehr in der Regel die Gewährung des vollen Unterhalts mit Wohnrechtsgewährung zum Inhalt, wobei dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück überlassen wird, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage verschaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann. 2. Zu den Voraussetzungen des Verzuges bei Verweigerung von Pflegeleistungen aufgrund eines Grundstücksübertragungsvertrages.

Normenkette:

BGB § 326 Abs. 1 ;

Tatbestand: