BGH - Urteil vom 28.09.2005
IV ZR 106/04
Normen:
ARB 94 § 4 (1) S. 1 c) § 3 (1) d) dd) ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 65
BGHReport 2006, 81
MDR 2006, 390
NJW-RR 2006, 37
VersR 2005, 1684
ZfIR 2006, 96
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 01.04.2004
LG Mannheim,

Begriff des den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes; Umfang der Baufinanzierungsklausel bei Streit um Neuwertanteilen in einer Feuerversicherung

BGH, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen IV ZR 106/04

DRsp Nr. 2005/18592

Begriff des den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes; Umfang der Baufinanzierungsklausel bei Streit um Neuwertanteilen in einer Feuerversicherung

»1. Für den einen Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß gemäß § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt.2. Der Streit um den Neuwertanteil in einer Feuerversicherung unterliegt nicht dem Risikoausschluss der so genannten Baufinanzierungsklausel in § 3 (1) d) dd) ARB 94.«

Normenkette:

ARB 94 § 4 (1) S. 1 c) § 3 (1) d) dd) ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Versicherungsschutz aus einer bei der Beklagten vom 5. Januar 2000 bis 31. März 2002 gehaltenen Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Selbständige für eine Klage gegen den Feuerversicherer der von ihr gemeinsam mit ihrem Sohn im Dezember 2001 erworbenen Schlossanlage. Der Rechtsschutzversicherung liegen die ARB 96 zugrunde, die, soweit für den Streitfall von Interesse, den ARB 94 (VerBAV 1994, 97 ff.) entsprechen.