OLG Hamm - Urteil vom 30.01.2014
10 U 80/12
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 S. 2; BGB § 2311 Abs. 1; BGB § 2312;
Fundstellen:
AUR 2014, 389
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 437/07

Begriff des Landguts i.S. von § 2312 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 10 U 80/12

DRsp Nr. 2014/12772

Begriff des Landguts i.S. von § 2312 BGB

Zur Bejahung der Landguteigenschaft i.S. von §§ 2049, 2312 BGB reicht es nicht schon aus, dass die fragliche Besitzung am Stichtag zum selbständigen Betrieb der Landwirtschaft geeignet ist. Hinzu kommen muss vielmehr die Bestimmung als selbständige landwirtschaftliche Einheit. Hieran fehlt es, wenn der Betrieb einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb der Art zugeordnet ist, dass die Bewirtschaftung ausschließlich von dem anderen Hof aus erfolgt und eine Änderung in der Bewirtschaftung mit dem Ziel einer eigenständigen Bewirtschaftung des zugeordneten Besitzes nicht beabsichtigt ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.07.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt als Teilurteil neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, ein Wertgutachten eines unparteiischen Sachverständigen einzuholen über

den Verkehrswert des zum Nachlass nach dem am 21.02.1999 verstorbenen Erblassers X gehörenden Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von C, Bl. #### (Amtsgericht Werl), nebst aufstehenden Gebäuden,

und zwar zum Zeitpunkt des Erbfalls am 21.02.1999.

Der Klageantrag zu Ziff. 1 b) der Klageschrift vom 24.10.2007 wird zurückgewiesen, soweit nicht die Klage im Senatstermin am 30.01.2014 zurückgenommen worden ist.