Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben des Vorsitzenden vom 29. April 2009 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend im Streitjahr (1992) anteilige Verbindlichkeiten von 101 662 DM zur Hälfte (also in Höhe von 50 831 DM) in die Anschaffungskosten des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) einbezogen. Dies entspricht dem zwischen denselben Beteiligten, nur zu anderen Streitjahren (1991, 1993 bis 1995) ergangenen Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2004 IX R 23/02 (BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296, unter 2., a.E.) und vom 14. Dezember 2004
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