Begründung für einen Erbscheinsantrag
Der zuletzt in ... wohnhaft gewesene ... ist am ... verstorben. Er wurde am ... geboren. Er war ausschließlich britischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankfurt am Main.
Er war verheiratet. Er hat eine Tochter ... hinterlassen.
Die Erbfolge des in Deutschland belegenen Nachlasses richtet sich nach der Europäischen Erbrechtsversordnung (EuErbVO), da der Erblasser nach dem Geltungsbeginn der Verordnung verstorben ist. Für letztwillige Verfügungen, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung errichtet wurden, sieht Art. 83 EuErbVO besondere Übergangsvorschriften vor. Das anwendbare Erbstatut hängt danach vorrangig davon ab, ob der Erblasser eine wirksame Rechtswahl getroffen hat oder eine solche gemäß Art. 83 Abs. 4 EuErbVO zu unterstellen ist, andernfalls vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers gemäß Art. 21 EuErbVO.
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