FG Niedersachsen - Urteil vom 28.07.2010
3 K 215/09
Normen:
ErbStG § 13a;

Begünstigung nach § 13a ErbStG für treuhänderisch gehaltene Kommanditanteile

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 3 K 215/09

DRsp Nr. 2010/18630

Begünstigung nach § 13a ErbStG für treuhänderisch gehaltene Kommanditanteile

1. Zur Auslegung des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. 2. Treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligungen stellen Mitunternehmerschaften i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Daher ist die Begünstigung des § 13a ErbStG auch für treuhänderisch gehaltene Kommanditanteile zu gewähren. 3. Der sog. Treuhand-Erlass der FinVerw findet im Gesetz keine Stütze.

Normenkette:

ErbStG § 13a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit der Begünstigung des § 13a ErbStG auf zum Teil treuhänderisch gehaltene Kommanditanteile.

Die Kläger sind ausweislich des Testaments aus dem Jahre 1996 "je zur Hälfte" Erben ihres im Jahre 2007 verstorbenen Vaters. Das Testament enthielt keinerlei Verfügungen steuerrechtlichen Inhalts.

Zum Nachlass gehörten Anteile an vier Schiffsbeteiligungen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: die Kommanditgesellschaften). Der Kommanditanteil betrug je Gesellschaft 50.000 EUR. Jeweils 10% der Beteiligungen des Erblassers, also viermal 5.000 EUR, waren als Haftsumme des Erblassers in das Handelsregister eingetragen. Im Übrigen erfolgten die Beteiligungen an den Gesellschaften auf Grundlage eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages (im Folgenden: der Treuhandvertrag) mit der T GmbH als Treuhänderin (im Folgenden: die Treuhänderin).