BFH - Urteil vom 23.03.2011
II R 33/09
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1485

Bei fortdauernder Miteigentümerstellung der Ehegatten nach der Scheidung ist der aufgrund eines Ankaufsrechts erfolgte Erwerb vom früheren Ehegatten nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei; Steuerliche Bewertung eines nach der Scheidung aufgrund eines Ankaufsrechts erfolgten Erwerbs vom früheren Ehegatten nach § 3 Nr. 5 GrEStG; Berücksichtigung des Erhalts eines notariell beurkundeten Ankaufsrechts für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten durch den nutzenden Ehegatten; Umfang der Erstreckung des § 3 Nr. 5 GrEStG auf den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten

BFH, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen II R 33/09

DRsp Nr. 2011/12492

Bei fortdauernder Miteigentümerstellung der Ehegatten nach der Scheidung ist der aufgrund eines Ankaufsrechts erfolgte Erwerb vom früheren Ehegatten nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei; Steuerliche Bewertung eines nach der Scheidung aufgrund eines Ankaufsrechts erfolgten Erwerbs vom früheren Ehegatten nach § 3 Nr. 5 GrEStG; Berücksichtigung des Erhalts eines notariell beurkundeten Ankaufsrechts für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten durch den nutzenden Ehegatten; Umfang der Erstreckung des § 3 Nr. 5 GrEStG auf den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten

1. Vereinbaren Ehegatten zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung, dass sie vorerst Miteigentümer des weiterhin von einem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind genutzten Wohnhauses bleiben, und erhält der nutzende Ehegatte ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten, ist ein nach der Scheidung aufgrund des Ankaufsrechts erfolgter Erwerb vom früheren Ehegatten nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei.2. § 3 Nr. 5 GrEStG begünstigt nicht den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 5;

Gründe

I.