FG Sachsen - Urteil vom 26.02.2015
4 K 1323/12
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; GrEStG § 13 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 57 Nr. 2; BGB § 2039;

Bei Rückabwicklung einer Grundstücksveräußerung durch ungeteilte Erbengemeinschaft kein Anspruch bzw. keine Klagebefugnis einzelner Mitglieder auf Ansprüche nach § 16 GrEStG sowie Rückerstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 4 K 1323/12

DRsp Nr. 2015/6998

Bei Rückabwicklung einer Grundstücksveräußerung durch ungeteilte Erbengemeinschaft kein Anspruch bzw. keine Klagebefugnis einzelner Mitglieder auf Ansprüche nach § 16 GrEStG sowie Rückerstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer

1. Veräußert eine fortbestehende und nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft die zu ihrem gesamthänderisch gebundenen Nachlass gehörenden Grundstücke, ist ausschließlich die Erbengemeinschaft selbstständiger Rechtsträger und Steuersubjekt i. S. d. Grunderwerbsteuerrechts. 2. Muss die Erbengemeinschaft die – vom Grundstückskäufer entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht gezahlte – Grunderwerbsteuer zahlen und lehnt nach der Eröffnung über das Vermögen des Grundstückskäufers dessen Insolvenzverwalter die Erfüllung des Grundstücksaufvertrags ab, so stehen die Ansprüche aus § 16 GrEStG auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung und Rückzahlung der Steuer sowie die Befugnis zur Durchführung der hierfür erforderlichen Verfahrenshandlungen (Einspruchs- und Klagebefugnis) ausschließlich der Erbengemeinschaft als Steuersubjekt zu.