BGH - Beschluß vom 06.04.2006
IX ZB 169/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1063
BRAK-Mitt 2006, 180
DZWIR 2006, 350
MDR 2006, 1246
NJW 2006, 1881
NZI 2006, 420
Rpfleger 2006, 476
ZIP 2006, 968
ZInsO 2006, 546
ZVI 2006, 240
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 122/05
AG Zittau, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 60/05

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 06.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 169/05

DRsp Nr. 2006/11442

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

»Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird aber der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann zwingend ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Antragsteller selbst Rechtsanwalt ist.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf Insolvenzanfechtung gestützte Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts M. aus Dresden beantragt. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts M. weiter.