BSG - Beschluss vom 30.03.2017
B 12 KR 89/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 498/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 942/14

Beitragspflicht zur SozialversicherungFamilientherapeutGrundsatzrügeNotwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 89/16 B

DRsp Nr. 2017/13991

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Familientherapeut Grundsatzrüge Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung

1. Soll die Revisionszulassung auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) gestützt werden, muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Den Klägerinnen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I