FG Münster - Urteil vom 12.03.2009
3 K 2926/07 Erb
Normen:
VwZG § 3; AO § 122 Abs. 5;
Fundstellen:
EFG 2009, 984

Bekanntgabe von Bescheiden durch Zustellung

FG Münster, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 3 K 2926/07 Erb

DRsp Nr. 2009/10744

Bekanntgabe von Bescheiden durch Zustellung

Ein Schenkungsteuerbescheid, der in der Absenderzeile lediglich den Vermerk "Finanzverwaltung NRW Postfach xxx xxx" trägt, ist mangels Erkennbarkeit der erlassenden Dienststelle gemäß § 3 VwZG nicht wirksam zugestellt.

Normenkette:

VwZG § 3; AO § 122 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen innerhalb der zum 31.12.2005 ablaufenden Festsetzungsfrist ergangen sind.

Die Klägerinnen haben ihren am 30.01.2001 verstorbenen Vater aufgrund eines notariellen Ehegattentestaments vom 07.03.1990 beerbt. Die Erstellung der vom Beklagten angeforderten und dort am 19.09.2001 eingegangenen Erbschaftsteuererklärung erfolgte unter Mitwirkung der "Steuerkanzlei E und K, A-Str. 1, L". Die Klägerinnen hatten "den Herren Steuerberatern E und K" unter den vom Beklagten für das Verfahren zunächst vergebenen Steuer - Ermittlungsnummern entsprechende Vollmachten erteilt. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopien der Vollmachten (Bl. 34, 35 und 36 der Erbschaftsteuerakte) hingewiesen.