BFH - Urteil vom 06.05.2021
II R 34/18
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 3; BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; AO § 125 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 325
BFH/NV 2021, 1223
DB 2021, 2331
DStRE 2021, 1081
DStZ 2021, 835
FR 2021, 1193
FamRZ 2021, 1577
ZEV 2021, 587
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 310/16

Bemessung der Erbschaftssteuer hinsichtlich eines Vermächtnisses auf Zuwendung von GrundbesitzBeteiligung des Vermächtnisnehmers am FeststellungsverfahrenRechtsfolgen des Erlasses eines eigenständigen Feststellungsbescheides über dem Grundbesitzwert gegenüber dem Vermächtnisnehmer

BFH, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen II R 34/18

DRsp Nr. 2021/12308

Bemessung der Erbschaftssteuer hinsichtlich eines Vermächtnisses auf Zuwendung von Grundbesitz Beteiligung des Vermächtnisnehmers am Feststellungsverfahren Rechtsfolgen des Erlasses eines eigenständigen Feststellungsbescheides über dem Grundbesitzwert gegenüber dem Vermächtnisnehmer

1. Ist ein Vermächtnis auf Zuwendung von Grundbesitz gerichtet, ist für die Besteuerung der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellende Grundbesitzwert maßgeblich. 2. Vermächtnisnehmer sind wie Erben und Miterben am Feststellungsverfahren beteiligt, wenn Gegenstand des Vermächtnisses ein nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert zu bewertendes Grundstück ist. Eine (eigene) gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten allein gegenüber dem oder —bei mehreren— den Vermächtnisnehmern ist in §§ 151 ff. BewG nicht vorgesehen. 3. Ein eigenständiger Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert gegenüber einem Vermächtnisnehmer ist fehlerhaft, aber nicht unwirksam. Ein solcher Bescheid kann in Bestandskraft erwachsen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.06.2018 – 3 K 310/16 F aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 3; BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; AO § 125 Abs. 1;

Gründe

I.