FG Saarland - Beschluss vom 16.05.2003
2 K 269/98
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 25 Abs. 2 ; BewG § 78 ; ErbStG § 12 Abs. 3 ; GrStG § 13 Abs. 1 ;

Bemessung des Streitwerts bei Streitigkeiten über die Höhe des Einheitswerts

FG Saarland, Beschluss vom 16.05.2003 - Aktenzeichen 2 K 269/98

DRsp Nr. 2004/6110

Bemessung des Streitwerts bei Streitigkeiten über die Höhe des Einheitswerts

Der Streitwert bei Streitigkeiten über die Feststellung des Einheitswerts ist in Hinblick darauf, dass eine solche derzeit regelmäßig für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grundsteuer getroffen wird, pauschal mit 10 v.H. des streitigen Wertunterschieds zu ermitteln.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 25 Abs. 2 ; BewG § 78 ; ErbStG § 12 Abs. 3 ; GrStG § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

In seinem Urteil vom 12. Dezember 2002 hat der Senat den von den Klägern angefochtenen Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1989 geändert und den Einheitswert neu festgestellt. Dem Beklagten war aufgegeben worden, den Einheitswert nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2003 hat der Beklagte den neu berechneten Einheitswert mitgeteilt, der nunmehr 129.400 DM (66.161 Euro) gegenüber 259.300 (132.578 Euro) bei Klageerhebung beträgt. Bereits mit der Klageerhebung hatten die Kläger am 10. September 1998 die Festsetzung des Streitwertes beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

II.

1. Auf den gemäß § 25 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - zulässigen Antrag der Kläger hin war der Streitwert auf 6.641 Euro (12.989 DM) festzusetzen.