FG Münster - Urteil vom 12.03.2003
3 K 6068/99 F
Normen:
BewG § 146 Abs. 2 S. 1 ; BewG § 146 Abs. 2 S. 4 ; ErbStR R 170 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2003, 1065

Berechnung der Durchschnittsmiete - Ausnahmsweise Zugrundelegung eines abgekürzten Mietermittlungszeitraums bei Eintritt von die Miethöhe beeinflussenden Umständen

FG Münster, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 3 K 6068/99 F

DRsp Nr. 2003/14083

Berechnung der Durchschnittsmiete - Ausnahmsweise Zugrundelegung eines abgekürzten Mietermittlungszeitraums bei Eintritt von die Miethöhe beeinflussenden Umständen

1. Ob außergewöhnliche Umstände - wie etwa die Vergrößerung oder Verkleinerung der Wohnfläche oder umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen - im Einzelfall die Verkürzung des regulären Mietermittlungszeitraums rechtfertigen oder nicht, ist nach den Verhältnissen des konkreten Sachverhalts zu beurteilen. 2. Ein Renovierungsaufwand von 858,- DM/qm ist außergewöhnlich und wirkt sich auf den Mietwert aus.

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 2 S. 1 ; BewG § 146 Abs. 2 S. 4 ; ErbStR R 170 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Feststellung eines Grundstückswertes.

Mit notariellem Vertrag vom 30.09.1997 bekam der Kläger (Kl.) das Grundstück X********************in B******von Herrn B. unentgeltlich übertragen. B. behielt sich ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vor. Die Mutter des B. hatte das Gebäude bis zu ihrem Tode im September 1996 bewohnt. Danach ließ B. das Wohnhaus für 103.083 DM renovieren. Ab Januar 1997 vermietete B. das 120 qm große Wohnhaus für 11 DM je qm.