FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2003
9 K 450/99
Normen:
ErbStG (1997) § 14 Abs. 1 S. 2 § 14 Abs. 1 S. 3 § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG (1974) § 14 Abs. 1 S. 2 § 14 Abs. 1 S. 3 § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1643

Berechnung der fiktiven Abzugssteuer bei der Anrechnung früherer Erwerbe nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG; Schenkungsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2003 - Aktenzeichen 9 K 450/99

DRsp Nr. 2004/15698

Berechnung der fiktiven Abzugssteuer bei der Anrechnung früherer Erwerbe nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG; Schenkungsteuer

Die Berechnung der fiktiven Abzugssteuer nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs geltenden Vorschriften. Dies gilt auch für den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung des BFH ist seit der Neufassung des § 14 ErbStG nicht mehr anwendbar (hier: Anwendung der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs im Oktober 1996 maßgeblichen Vorschriften des ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997).

Normenkette:

ErbStG (1997) § 14 Abs. 1 S. 2 § 14 Abs. 1 S. 3 § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG (1974) § 14 Abs. 1 S. 2 § 14 Abs. 1 S. 3 § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der am 18. November 1943 geborene Kläger schenkte seiner am ... 1984 geborenen Tochter im Oktober 1996 (siehe hierzu nachfolgend Abs. 2 f) einen Geldbetrag von 1.526.000 DM; im übrigen übernahm der Kläger auch die Schenkungsteuer (s. Buchstabe A Ziffer 5 der Schenkungsteuererklärung - Bl. 7 der Schenkungsteuerakten- und das Schenkungsversprechen vom 7./8. Oktober 1996 - Bl. 3 und 4 der Schenkungsteuerakten; Hinweis auf § 10 Abs. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG -).