Der am 18. November 1943 geborene Kläger schenkte seiner am ... 1984 geborenen Tochter im Oktober 1996 (siehe hierzu nachfolgend Abs. 2 f) einen Geldbetrag von 1.526.000 DM; im übrigen übernahm der Kläger auch die Schenkungsteuer (s. Buchstabe A Ziffer 5 der Schenkungsteuererklärung - Bl. 7 der Schenkungsteuerakten- und das Schenkungsversprechen vom 7./8. Oktober 1996 - Bl. 3 und 4 der Schenkungsteuerakten; Hinweis auf § 10 Abs. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG -).
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