OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2005
10 W 88/04
Normen:
HöfeO § 13 ;
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 02.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 LW 16/02

Berechnung der Nachabfindung nach § 13 Abs. 5 HöfeO - Ersatzerwerb - Enterbung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 10 W 88/04

DRsp Nr. 2005/17361

Berechnung der Nachabfindung nach § 13 Abs. 5 HöfeO - Ersatzerwerb - Enterbung

1.Gemäß § 13 Abs. 5 HöfeO wird ein Erlös, den der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat zu erzielen, bei der Berechnung der Nachabfindung hinzugerechnet.. Dies bedeutet, dass der Hoferbe auf Kosten der Nachabfinnungsberechtigten keine Schenkungen vornehmen dar; Schenkungen erfüllen selbst dann den Tatbestand des § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO, wenn sie ohne böse Absicht gemacht worden sind.2. Ein Ersatzerwerb im Sinne des § 13 Abs. 2 HöfeO setzt voraus, dass das Ersatzgrundstück für den ererbten (oder einen neuen) Hof erworben wird. Erforderlichist, dass das Ersatzgrundstück in den Hof eingegliedert wird.3. Allein aus dem Umstand, das ein Grundstück nicht den Hofgrundbuch zugeschrieben worden ist, kann noch nicht gefolgert werden, es sei nicht hofeszugehörig; Dies entscheidet sich vielmehr allein gemäß §§ 1, 2 HöfeO nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.