OLG Hamm - Urteil vom 08.06.2010
10 U 10/10
Normen:
BGB § 2329 Abs. 1; BGB § 822; BGB § 2303;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 594
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 336/09

Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 10 U 10/10

DRsp Nr. 2010/14208

Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten werden das am 16. Dezember 2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster und das am 10. Februar 2010 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 28.762,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.06.2009 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28.07.2009 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 72 % der Beklagten und zu 28 % dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2329 Abs. 1; BGB § 822; BGB § 2303;

Gründe

I.