Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, in das Grundbuch von H Blatt #### Abt II Spalte 3 einen Amtswiderspruch einzutragen
gegen die Eigentümereintragung
des V, geboren am 28.10.1941 (unter lfd. Nr. 5.2.1.),
der C, geboren am 03.08.1939 (lfd. Nr. 5.2.2.) und
der T, geboren am 31.07.1935 (lfd. Nr. 5.2.3.)
zugunsten der T2, geboren am 14.06.1978.
Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|