OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2011
I-15 W 387/10
Normen:
GBO § 22 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1; BGB § 900;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 225
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen G 3638-28

Berichtigung der Eigentumseintragung im Grundbuch nach Einziehung eines Erbscheins

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen I-15 W 387/10

DRsp Nr. 2011/9458

Berichtigung der Eigentumseintragung im Grundbuch nach Einziehung eines Erbscheins

1. Soll eine Eigentümereintragung, die auf einem erteilten Erbschein beruht, berichtigt werden, nachdem dieser Erbschein eingezogen und ein neuer Erbschein anderen Inhalts erteilt worden ist, muss das Grundbuchamt eine Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers anfordern, wenn infolge des Zeitablaufs die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, dass der eingetragene Buchberechtigte das Eigentum zwischenzeitlich durch Ersitzung (§ 900 BGB) erworben hat. 2. Bereits die an die Eigentümereintragung anknüpfende Vermutung des Eigenbesitzes reicht aus, um den Eintritt der Ersitzung als hinreichend glaubhaft anzusehen mit der Folge, dass gegen die ohne Bewilligung des eingetragenen Berechtigten erfolgte Berichtigung ein Amtswiderspruch einzutragen ist.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, in das Grundbuch von H Blatt #### Abt II Spalte 3 einen Amtswiderspruch einzutragen

gegen die Eigentümereintragung

des V, geboren am 28.10.1941 (unter lfd. Nr. 5.2.1.),

der C, geboren am 03.08.1939 (lfd. Nr. 5.2.2.) und

der T, geboren am 31.07.1935 (lfd. Nr. 5.2.3.)

zugunsten der T2, geboren am 14.06.1978.

Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.