FG Nürnberg - Urteil vom 22.05.2003
IV 331/00
Normen:
AO § 129 Satz 1 ; ErbStG § 19 Abs. 1 ;

Berichtigung eines Erbschaftsteuerbescheides nach § 129 S. 1 AO wegen Anwendung eines unzutreffenden Steuersatzes

FG Nürnberg, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen IV 331/00

DRsp Nr. 2003/11018

Berichtigung eines Erbschaftsteuerbescheides nach § 129 S. 1 AO wegen Anwendung eines unzutreffenden Steuersatzes

Berücksichtigt der Sachbearbeiter des Finanzamtes bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer einen Steuersatz nach der Tabelle des § 19 Abs. 1 ErbStG aus einer unzutreffenden Steuerklasse, so liegt ein als ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 S. 1 AO zu qualifizierender Ablesefehler vor, wenn sowohl bei der Bestimmung der Steuerklasse als auch bei der Ermittlung des Wertes des steuerpflichtigen Erwerbs die mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung nicht gegeben ist. Die mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder eines Denkfehlers kann ausgeschlossen werden, wenn zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und die Steuerklasse unstrittig sind.

Normenkette:

AO § 129 Satz 1 ; ErbStG § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Berichtigung einer Erbschaftsteuerfestsetzung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gegeben sind.

Der Kläger wurde Alleinerbe kraft Verfügung von Todes wegen der am 19.01.1994 verstorbenen A. B.. Der Kläger war mit der Erblasserin nicht verwandt.