FG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2005
4 K 247/03 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 3 ; ErbStG § 10 ; ErbStG § 16 Abs. 1 ; ErbStG § 17 Abs. 1 ; ErbStG § 27 ; BGB § 1967 Abs. 2 ; BGB § 2303 Abs. 1 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1344
EFG 2005, 1550

Berliner Testament; Verzicht der Schlusserben auf Pflichtteilsanspruch; Fälligkeitsbestimmung für Abfindung auf den Tod des Letztversterbenden; Abzug als Erblasserschulden; Gestaltungsmissbrauch - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Vereinbarung von Abfindungsbeträgen im Erbfall

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 4 K 247/03 Erb

DRsp Nr. 2005/9242

Berliner Testament; Verzicht der Schlusserben auf Pflichtteilsanspruch; Fälligkeitsbestimmung für Abfindung auf den Tod des Letztversterbenden; Abzug als Erblasserschulden; Gestaltungsmissbrauch - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Vereinbarung von Abfindungsbeträgen im Erbfall

Verzichten die nach einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit Pflichtteilsklausel als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge gegen Vereinbarung einer erst mit dem Anfall des Schlusserbes fälligen Abfindungszahlung auf die Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche gegenüber dem überlebenden Ehegatten, so können sie die hieraus resultierende Erblasserschuld nicht nachlassmindernd vom Schlusserbe abziehen, da in der Fälligkeitsbestimmung auf den Zeitpunkt des Zusammentreffens von Recht und Verbindlichkeit ein nicht durch außersteuerliche Gründe gerechtfertigter Gestaltungsmissbrauch liegt.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 3 ; ErbStG § 10 ; ErbStG § 16 Abs. 1 ; ErbStG § 17 Abs. 1 ; ErbStG § 27 ; BGB § 1967 Abs. 2 ; BGB § 2303 Abs. 1 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die Kinder der Eheleute A und B . Diese errichteten am 20. November 1980 ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Erben des Überlebenden von ihnen sollten die Kläger zu gleichen Teilen sein. Unter 3. des Testaments bestimmten die Eltern der Kläger: