OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2010
20 W 3/10
Normen:
BGB § 2369; BGBEG Art. 6; BGBEG Art. 25;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen T 63/09
AG Frankfurt/Main, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 1010 M

Berücksichtigung des deutschen ordre public bei einem deutsch-ägyptischen Erbfall

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 20 W 3/10 - Aktenzeichen 20 W 4/10

DRsp Nr. 2011/10432

Berücksichtigung des deutschen ordre public bei einem deutsch-ägyptischen Erbfall

1. Die Bestimmung des ägyptischen Erbrechts, dass beim Tod eines Ehegatten eine Ehefrau weniger erbt als ein Ehemann, kann einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellen. 2. Die Bestimmung des ägyptischen Erbrechts, dass die Religionsverschiedenheit der Ehegatten (hier: muslimischer Ehemann und christliche Ehefrau) ein Erbhindernis darstellt, kann ebenfalls einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellen. 3. Auch wenn die Eheleute in Paris ihren Lebensmittelpunkt hatten, stellt es für die Anwendung des deutschen ordre public einen hinreichenden Inlandsbezug dar, wenn die Ehefrau deutsche Staatsangehörige ist und es um einen Teilerbschein hinsichtlich des in Deutschland befindlichen Vermögens geht.

Die weiteren Beschwerden werden auf Kosten der Beteiligten zu 1) - 4) zurückgewiesen.

Geschäftswert: für beide Beschwerden jeweils 1.000.000,-- Euro, für den Beschluss jedoch nur 1.000.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 2369; BGBEG Art. 6; BGBEG Art. 25;

Gründe: