BFH - Urteil vom 22.07.2015
II R 21/13
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 6, § 13a;
Fundstellen:
BFHE 250, 221
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 604/11
- Vorinstanzaktenzeichen 1246

Berücksichtigung eines auf Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses bei der Ermittlung des Werts einer vermächtnisweise erworbenen Beteiligung an einer Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen II R 21/13

DRsp Nr. 2015/15580

Berücksichtigung eines auf Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses bei der Ermittlung des Werts einer vermächtnisweise erworbenen Beteiligung an einer Personengesellschaft

Der Wert eines auf die Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses ist auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn der vermächtnisweise Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 13a ErbStG begünstigt ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. April 2013 3 K 604/11 Erb aufgehoben.

Die Erbschaftsteuer wird unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids des Beklagten vom 18. März 2013 auf 24.936 € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 6, § 13a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt aufgrund eines Vermächtnisses ihres im Juli 2007 verstorbenen Vaters (V) 9/16 seines Anteils am Gesellschaftsvermögen einer GmbH & Co. KG (KG). Den restlichen Anteil erhielt ebenfalls vermächtnisweise ihr Bruder (B). Mit den Vermächtnissen war die Ehefrau des V (E) als Alleinerbin beschwert. Die Klägerin und B waren ihrerseits mit dem Untervermächtnis beschwert, an E eine in entsprechender Anwendung des § 323 der veränderliche lebenslange Versorgungsrente von anfangs monatlich 5.000 € zu zahlen.