FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 18.01.2000
9 K 21/00
Normen:
ErbStG 1996 § 14 Abs. 1 Satz 1; ErbStG 1996 § 14 Abs. 1 Satz 2; ErbStG 1996 § 14 Abs. 1 Satz 3; ErbStG 1996 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG 1974 § 14 Abs. 1 Satz 1; ErbStG 1974 § 14 Abs. 1 Satz 2; ErbStG 1974 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Berücksichtigung eines aufgrund der niedrigeren Freibeträge des ErbStG 1974 höher besteuerten Vorerwerbs innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach § 14 ErbStG 1996

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 9 K 21/00 - Aktenzeichen 9 K 93/98

DRsp Nr. 2001/1346

Berücksichtigung eines aufgrund der niedrigeren Freibeträge des ErbStG 1974 höher besteuerten Vorerwerbs innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach § 14 ErbStG 1996

Ergibt sich -aufgrund der höheren Freibeträge des ErbStG 1996- für den letzten (schenkungsteuerpflichtigen) Erwerb auch unter Berücksichtigung eines früheren Vorerwerbs innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach § 14 ErbStG eine niedrigere Steuer als bei der früheren, noch nach dem ErbStG 1974 durchgeführten Besteuerung des Vorerwerbs, kommt die Festsetzung einer "negativen" Steuer und eine Erstattung der für den Vorerwerb gezahlten "Mehrsteuer" nicht in Betracht (Anschluss an die Auffassung der Finanzverwaltung in BStBl I 1997, 406, sowie die BFH-Rechtsprechung zu früheren Fassungen des ErbStG).

Normenkette:

ErbStG 1996 § 14 Abs. 1 Satz 1; ErbStG 1996 § 14 Abs. 1 Satz 2; ErbStG 1996 § 14 Abs. 1 Satz 3; ErbStG 1996 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG 1974 § 14 Abs. 1 Satz 1; ErbStG 1974 § 14 Abs. 1 Satz 2; ErbStG 1974 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Schenkerin ist die Ehefrau des Klägers (Kl). Der Kl erhielt - in ihrer zeitlichen Abfolge - von seiner Ehefrau die im folgenden dargelegten Zuwendungen:

1. Am 3. Dezember 1992 einen Teilgeschäftsanteil an der ..., dessen gemeiner Wert ... DM betrug;

2. am 15. August 1997 einen Geldbetrag von ... DM (vgl. Bl. 61 der FG-Akten).