FG München - Gerichtsbescheid vom 03.08.2000
4 K 3721/97
Normen:
ErbStG 1996 § 14 Abs. 1 Satz 1; ErbStG 1996 § 14 Abs. 1 Satz 2; ErbStG 1996 § 14 Abs. 1 Satz 3; ErbStG 1996 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG 1974 § 14 Abs. 1 Satz 1; ErbStG 1974 § 14 Abs. 1 Satz 2; ErbStG 1974 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 33

Berücksichtigung eines aufgrund der niedrigeren Freibeträge des ErbStG 1974 höher besteuerten Vorerwerbs innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach § 14 ErbStG 1996

FG München, Gerichtsbescheid vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 3721/97

DRsp Nr. 2001/2068

Berücksichtigung eines aufgrund der niedrigeren Freibeträge des ErbStG 1974 höher besteuerten Vorerwerbs innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach § 14 ErbStG 1996

Ergibt sich -aufgrund der höheren Freibeträge des ErbStG 1996- für den letzten (schenkungsteuerpflichtigen) Erwerb auch unter Berücksichtigung eines früheren Vorerwerbs innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach § 14 ErbStG eine niedrigere Steuer als bei der früheren, noch nach dem ErbStG 1974 durchgeführten Besteuerung des Vorerwerbs, kommt die Festsetzung einer "negativen" Steuer und eine Erstattung der für den Vorerwerb gezahlten "Mehrsteuer" nicht in Betracht (Anschluss an die Auffassung der Finanzverwaltung in BStBl I 1997, 406).

Normenkette:

ErbStG 1996 § 14 Abs. 1 Satz 1; ErbStG 1996 § 14 Abs. 1 Satz 2; ErbStG 1996 § 14 Abs. 1 Satz 3; ErbStG 1996 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG 1974 § 14 Abs. 1 Satz 1; ErbStG 1974 § 14 Abs. 1 Satz 2; ErbStG 1974 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob im Rahmen der Zusammenrechnung mit Vorerwerben nach altem Recht es gemäß § 14 ErbStG n.F. zu einer Erstattung der früher festgesetzten Erbschaftsteuer kommen kann.

I.