I. Die Ehefrau (E) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) schenkte dem Kläger am 13. August 1997 einen Geldbetrag in Höhe von 5 000 DM. Sie hatte dem Kläger bereits durch notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom 3. Dezember 1992 einen Teilgeschäftsanteil an einer GmbH mit einem gemeinen Wert von 411 750 DM geschenkt und übertragen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte für diesen Erwerb durch Schenkungsteuerbescheid vom 17. November 1994 Schenkungsteuer in Höhe von 8 893 DM gegen den Kläger festgesetzt. Der Kläger beantragte in der für den Erwerb vom 13. August 1997 abgegebenen Schenkungsteuererklärung die Anrechnung dieser Steuer gemäß § 14 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
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