BFH - Urteil vom 17.10.2001
II R 17/00
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1 S. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 242
BB 2002, 86
BFH/NV 2002, 450
BFHE 196, 301
BStBl II 2002, 52
DB 2002, 77
DStR 2002, 23
ZEV 2002, 77
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Berücksichtigung früherer Erwerbe

BFH, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen II R 17/00

DRsp Nr. 2002/855

Berücksichtigung früherer Erwerbe

»§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG erlaubt keine Festsetzung einer negativen Erbschaftsteuer. Die Steuer für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums beträgt vielmehr auch dann höchstens null DM, wenn die für den früheren Erwerb zu entrichtende Steuer höher war als die Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1 S. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Ehefrau (E) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) schenkte dem Kläger am 13. August 1997 einen Geldbetrag in Höhe von 5 000 DM. Sie hatte dem Kläger bereits durch notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom 3. Dezember 1992 einen Teilgeschäftsanteil an einer GmbH mit einem gemeinen Wert von 411 750 DM geschenkt und übertragen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte für diesen Erwerb durch Schenkungsteuerbescheid vom 17. November 1994 Schenkungsteuer in Höhe von 8 893 DM gegen den Kläger festgesetzt. Der Kläger beantragte in der für den Erwerb vom 13. August 1997 abgegebenen Schenkungsteuererklärung die Anrechnung dieser Steuer gemäß § 14 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).