BayObLG - Beschluß vom 17.01.1996
1Z BR 84/95
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 2087 Abs. 1.; FGG § 12, § 27 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139, § 561 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 133
NJW-RR 1996, 1478
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6/95
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 0696/94

Berücksichtigung neu vorgebrachter Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluß vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 84/95

DRsp Nr. 1996/28573

Berücksichtigung neu vorgebrachter Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren

»1. Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser verfügt, seine beiden Töchter sollten den Nachlaß unter sich aufteilen und der Sohn seines verstorbenen Sohnes solle prozentmäßig seinen Anteil bekommen, als Erbeinsetzung der Töchter und Zuwendung eines Quotenvermächtnisses an den Enkel. 2. Keine Berücksichtigung neu vorgebrachter Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren. 3. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, daß die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Stellungnahme hinsichtlich der Tatsachen und Beweisergebnisse erhalten, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundelegen will. Erklärt ein Beteiligter, daß die von ihm vorgelegten Unterlagen anderen Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfen, kann das Gericht der Tatsacheninstanz verpflichtet sein, ihn darauf hinzuweisen, daß eine Verwertung dieser Unterlagen nicht in Betracht kommt.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 2087 Abs. 1.; FGG § 12, § 27 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139, § 561 ;

Gründe: