BFH - Urteil vom 14.04.2015
VI R 89/13
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 Satz 3; AMG § 2; NemV § 1;
Fundstellen:
BFHE 249, 483
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3744/12

Berücksichtigung von Aufwendungen für Arzneimittel als außergewöhnliche BelastungUmfang des Abzugsverbots für Diätverpflegung

BFH, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen VI R 89/13

DRsp Nr. 2015/13149

Berücksichtigung von Aufwendungen für Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung Umfang des Abzugsverbots für Diätverpflegung

1. Aufwendungen für Arzneimittel i.S. des § 2 AMG unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG. 2. Sie sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nach § 33 Abs. 1 EStG nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2013 9 K 3744/12 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 Satz 3; AMG § 2; NemV § 1;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren die steuerliche Berücksichtigung von krankheitsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.