BFH - Urteil vom 16.09.2015
IX R 40/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 251, 220
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3245/13

Berücksichtigung von Schuldzinsen nach teilweiser Tilgung des Darlehens aufgrund Veräußerung des belasteten Grundstücks

BFH, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen IX R 40/14

DRsp Nr. 2015/21678

Berücksichtigung von Schuldzinsen nach teilweiser Tilgung des Darlehens aufgrund Veräußerung des belasteten Grundstücks

1. Schuldzinsen, die durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können im Einzelfall durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst sein. 2. Nachträgliche Aufwendungen in Form von Schuldzinsen, die Ehegatten nach der Veräußerung einer der Einkünfteerzielung dienenden Immobilie, welche im Eigentum nur eines Ehegatten stand, gemeinsam "aus einem Topf" finanzieren, können als (nachträgliche) Werbungskosten des früheren "Eigentümer-Ehegatten" abgezogen werden.