BGH - Urteil vom 11.03.2014
X ZR 150/11
Normen:
BGB § 518 Abs. 1; BGB § 518 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
BB 2014, 1473
MDR 2014, 821
NJW 2014, 2275
NJW 2014, 8
WM 2014, 2128
ZEV 2014, 555
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 270/10
OLG Frankfurt am Main, vom 01.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 173/10

Berufen eines Leistungsempfängers gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund i.R.d. Nachweises der Beweislast

BGH, Urteil vom 11.03.2014 - Aktenzeichen X ZR 150/11

DRsp Nr. 2014/9147

Berufen eines Leistungsempfängers gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund i.R.d. Nachweises der Beweislast

Beruft sich der Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, so beschränkt sich die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist. Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber der Leistende beweisen (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das am 1. November 2011 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 518 Abs. 1; BGB § 518 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand