OLG Hamm - Urteil vom 07.01.2011
2 AGH 36/10
Normen:
BORA § 6 Abs. 1; BRAO § 43b;

Berufswidrigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts als Zertifizierter Testamentsvollstrecker und Vorsorgeanwalt

OLG Hamm, Urteil vom 07.01.2011 - Aktenzeichen 2 AGH 36/10 - Aktenzeichen 2 AGH 37/10 - Aktenzeichen 2 AGH 38/10

DRsp Nr. 2011/6611

Berufswidrigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts als "Zertifizierter Testamentsvollstrecker" und "Vorsorgeanwalt"

Die im Briefkopf benutzten Hinweise für Rechtsanwälte als "Zert. Testamentsvollstrecker (B2)" und "Vorsorgeanwalt" sind berufswidrig und stellen einen Verstoß gegen § 43 BRAO und § 6 Abs. 1 BORA dar. Für die Bezeichnung als "Testamentsvollstrecker" gilt dies bereits deshalb, weil beim rechtsuchenden Publikum der Eindruck erweckt wird, es sei durch die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme eine Berufsbezeichnung erworben worden, die dauerhaft geführt werden kann.

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits nach einem Gegenstandswert von 30.000,-- €

Normenkette:

BORA § 6 Abs. 1; BRAO § 43b;

Gründe

I. Tatbestand

Die Kläger wehren sich mit den Klagen vom 25.01.2010 gegen belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer Hamm, die diese mit drei Schreiben vom 06.01.2010 den Klägern erteilt hat.

Die Kläger bilden gemeinsam mit Rechtsanwalt L eine Sozietät. In dem Briefkopf, den die Anwaltssozietät benutzt, sind für Rechtsanwalt H der Hinweis "Zert. Testamentsvollstrecker (B2)" und für Rechtsanwältin N die Zusätze "Zert. Testmanentsvollstreckerin (B2)" und "Vorsorgeanwältin" angegeben.