FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.05.2006
3 V 25/05
Normen:
FGO § 114 ; BGB § 1978 § 1990 ;

Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass; Dürftigkeitseinrede

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 3 V 25/05

DRsp Nr. 2006/20574

Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass; Dürftigkeitseinrede

1. Die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses führt nicht zur Beschränkung der Erbenhaftung. 2. Ist der Nachlass erst durch das Gebaren der Erben dürftig geworden (etwa durch die Befriedigung von Gläubigern, unsachgemäße Verwaltung, verspätete Stellung des Konkursantrags), ist der gegen den Erben bestehende Erstattungsanspruch nach §§ 1991, 1978, 1979 BGB dem Nachlass hinzuzurechnen, so dass die Dürftigkeit des Nachlasses und folglich die Beschränkung der Erbenhaftung entfällt.

Normenkette:

FGO § 114 ; BGB § 1978 § 1990 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsgegner (im Folgenden das Finanzamt: FA) hat den Antragssteller gemäß § 1922 BGB i. V. m. § 45 Abs.1 Satz 1 AO als Gesamtrechtsnachfolger für die Haftungsschulden seines Vaters (A) mit bestandskräftigem Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1987 in Höhe von 266.818 DM in Anspruch genommen und in das Eigenvermögen des Antragstellers - die Grundstücke mit den Flurnummern ..., ..., ... (Grundbuch von W Blatt Nr.) und ... (Grundbuch von E Blatt Nr.) - durch die Eintragung einer Zwangshypothek vollstreckt. Auf Antrag des FA wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17. August 2005 die Zwangsversteigerung der Grundstücke angeordnet.