FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.2006
3 K 153/05
Normen:
AO (1977) § 45 § 71 § 265 ; BGB § 1922 § 1978 § 1979 § 1990 § 1991 ; ZPO § 781 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 500
EFG 2006, 1229

Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass; Dürftigkeitseinrede

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 3 K 153/05

DRsp Nr. 2006/20576

Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass; Dürftigkeitseinrede

Ist der Nachlass erst durch das Gebaren der Erben dürftig geworden (etwa durch die Befriedigung von Gläubigern, unsachgemäße Verwaltung, verspätete Stellung des Konkursantrags), ist der gegen den Erben bestehende Erstattungsanspruch nach §§ 1991, 1978, 1979 BGB dem Nachlass hinzuzurechnen, so dass die Dürftigkeit des Nachlasses und folglich die Beschränkung der Erbenhaftung entfällt.

Normenkette:

AO (1977) § 45 § 71 § 265 ; BGB § 1922 § 1978 § 1979 § 1990 § 1991 ; ZPO § 781 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Alleinerbe seines Vaters für dessen Haftungsschulden unbeschränkt, d. h. sowohl mit dem Nachlassvermögen als auch mit seinem übrigen Vermögen haftet.

1. Der Kläger ist Alleinerbe seines am 7. August 1987 verstorbenen Vaters (A).

Er errichtete am 10. September 1987 ein notariell beurkundetes Nachlassverzeichnis (Inventar), in dem er folgende Angaben machte: