Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Nachlass gemäß § 45 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 1975 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Kläger ist Erbe des am 00.00.0000 verstorbenen E. Im Nachlasswege ging unter anderem die Pathologie O auf den Kläger über. Der Kläger ist nicht als Arzt zugelassen und verfügt auch nicht über die erforderliche persönliche Qualifikation. Der Nachlass war mit einem Vermächtnis zu Gunsten der Nichte des Klägers beschwert.
Der Kläger ließ die Pathologie O zunächst durch Herrn L kommissarisch fortführen. Im Anschluss hieran veräußerte er mit Vertragsschluss vom 00.00.2010 die Pathologie O an die M-GmbH. Er erzielte einen Veräußerungsgewinn i.H.v. X €.
Mit Beschluss vom 31.10.2014 ordnete das Amtsgericht N die vorläufige Insolvenzverwaltung über den Nachlass an. Am 02.03.2015 eröffnete es schließlich das Insolvenzverfahren über den Nachlass.
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