OLG München - Beschluß vom 24.04.1995
7 W 1103/95
Normen:
BGB § 1967 ; ZPO §§ 240 252 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 161
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 15 HKO 12302/94

Beschwerde bei Verfahrensunterbrechung kraft Gesetzes - Haftung für Altschulden der Gesellschaft bei Gesamtrechtsnachfolge

OLG München, Beschluß vom 24.04.1995 - Aktenzeichen 7 W 1103/95

DRsp Nr. 1998/12647

Beschwerde bei Verfahrensunterbrechung kraft Gesetzes - Haftung für Altschulden der Gesellschaft bei Gesamtrechtsnachfolge

1. Hilft das Beschwerdegericht der Beschwerde gegen einen die Verfahrensunterbrechung kraft Gesetzes feststellenden Beschluß nicht ab, handelt es sich um eine in entsprechender Anwendung des § 252 ZPO beschwerdefähige Entscheidung gegen die Ablehnung der Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung.2. Zur Frage der Haftung für Altschulden der Gesellschaft, wenn ein Erbe als Gesamtrechtsnachfolger des Komplementär in eine KG eintritt.

Normenkette:

BGB § 1967 ; ZPO §§ 240 252 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin fordert von der Beklagten Zahlung von 148.061,28 DM nebst 8,5 % Zinsen hieraus seit 11.7.1994. Sie macht dabei geltend, die Beklagte habe in der Zeit vom 31.1.1994 bis einschließlich 23.5.1994 von ihr auf entsprechende Bestellung Waren im Gesamtwert von 170.691,16 DM erhalten. Darüber hinaus seien weitere Waren im Gesamtwert von 9.268,45 DM geliefert worden; die Beklagte habe Gegenleistungen im Gesamtwert von 31.898,33 DM erbracht. Der Saldo bilde die Klageforderung.