OLG Köln - Beschluss vom 30.04.2019
2 Wx 133/19
Normen:
GNotKG § 81 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1808
ZEV 2019, 555
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen LA-2115-17

Beschwerde gegen den Beschluss eines GrundbuchamtesEintragung einer Erbengemeinschaft in das GrundbuchGesamtschuldnerische Haftung von Miterben für Eintragungsgebühren

OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 133/19

DRsp Nr. 2019/10108

Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamtes Eintragung einer Erbengemeinschaft in das Grundbuch Gesamtschuldnerische Haftung von Miterben für Eintragungsgebühren

1. Die Miterben haften gesamtschuldnerisch für die gem. Nr. 14110 KV GNotKG anfallende Gebühr für die Eintragung der Erbengemeinschaft in das Grundbuch.2. § 33 GNotKG findet keine Anwendung auf § 27 Nr. 3 GNotKG.3. Der Kostenschuldner kann sich nicht darauf berufen, dass die übersandte Kostenrechnung nicht den Anforderungen des § 24 KostVfg entspricht. Hierbei handelt es nur um eine intern verbindliche Anweisung der Landesjustizverwaltung an den Kostenbeamten.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 09.04.2019 gegen den am 08.04.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Aachen, LA-2115-17, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GNotKG § 81 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gem. § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthaft, weil sie sich gegen die Entscheidung des Grundbuchamts über die Erinnerung des Beteiligten zu 1) richtet und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde ist auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt worden.

Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Einzelrichter des Senats berufen, weil die angefochtene Entscheidung von einer Rechtspflegerin getroffen wurde (§ 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG).