Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 09.04.2019 gegen den am 08.04.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Aachen, LA-2115-17, wird zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gem. § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthaft, weil sie sich gegen die Entscheidung des Grundbuchamts über die Erinnerung des Beteiligten zu 1) richtet und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde ist auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt worden.
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Einzelrichter des Senats berufen, weil die angefochtene Entscheidung von einer Rechtspflegerin getroffen wurde (§ 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG).
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