OLG Saarbrücken - Beschluss vom 17.02.2020
5 W 8/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2200 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VI 750/03

Beschwerde gegen den Beschluss eines NachlassgerichtsErledigung der dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen AufgabenErlöschen des Amtes des TestamentsvollstreckersEntscheidung durch das Prozessgerichts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 5 W 8/20

DRsp Nr. 2020/12577

Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts Erledigung der dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben Erlöschen des Amtes des Testamentsvollstreckers Entscheidung durch das Prozessgerichts

Besteht nach der Entlassung des vom Erblasser eingesetzten Testamentsvollstreckers zwischen den beteiligten Erben Streit darüber, ob das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen oder die Testamentsvollstreckung durch Erledigung der dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben beendet ist, so hat hierüber zwar grundsätzlich das Prozessgericht zu entscheiden. Das Nachlassgericht hat sich jedoch mit einem solchen Streit dann als Vorfrage zu befassen, wenn die Fortdauer des Amtes Voraussetzung für eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung ist - hier: Entscheidung über die Einsetzung eines neuen Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht.

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27. August 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 29. Juli 2019 - 3 VI 750/03 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2200 Abs. 1;

Gründe:

I.