OLG München - Beschluss vom 11.03.2020
31 Wx 74/20
Normen:
BGB § 1931 Abs. 3;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 374
FamRZ 2020, 1221
ZEV 2020, 351
Vorinstanzen:
AG Freyung, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 550 VI 153/17

Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines ErbscheinsAusschlagung eines ZweitnachlassesWegfall der Erbenstellung in Bezug auf den Erstnachlass

OLG München, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 74/20

DRsp Nr. 2020/4609

Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins Ausschlagung eines Zweitnachlasses Wegfall der Erbenstellung in Bezug auf den Erstnachlass

Die Ausschlagung des Zweitnachlasses führt zum Wegfall der Erbenstellung in Bezug auf den Erstnachlass. Insofern ist für eine Annahme der Erbschaft in Bezug auf den Erstnachlass kein Raum.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Freyung - Nachlassgericht - vom 30.01.2020 wird aufgehoben.

2.

Das Amtsgericht Freyung - Nachlassgericht - wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein, der bezeugt, dass sie den Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge allein beerbt hat, zu erteilen.

Normenkette:

BGB § 1931 Abs. 3;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beschwerdeführerin beantragten Erbscheins liegen vor.

Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Erblassers gemäß § 1931 Abs. 3 BGB dessen Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge, da weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind. Alle insoweit in Frage kommenden gesetzliche Erben haben das Erbe in Bezug auf den Erblasser form- und fristgerecht ausgeschlagen. Dies ist entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts auch in Bezug des Beteiligten zu 2 der Fall.