SchlHOLG - Beschluss vom 29.01.2020
3 Wx 33/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2229 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 583/18

Beschwerde gegen die Ankündigung einer ErbscheinserteilungUnwirksamkeit von Testamenten wegen Testierunfähigkeit einer ErblasserinFeststellung einer Testierunfähigkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 33/19

DRsp Nr. 2022/14794

Beschwerde gegen die Ankündigung einer Erbscheinserteilung Unwirksamkeit von Testamenten wegen Testierunfähigkeit einer Erblasserin Feststellung einer Testierunfähigkeit

Für die Feststellung einer Testierunfähigkeit muss auf diagnostischer Ebene das Krankheitsbild ermittelt werden und auf der Verhaltensebene sind die Auswirkungen der festgestellten Erkrankung auf die freie Willensbestimmung festzustellen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 24. Januar 2019 geändert.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 20. März 2018, wonach der Erbschein die Beteiligten zu 1, 2 und 3 als Erbinnen zu je 1/3 ausweisen soll, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 419.258,19 €.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Erblasserin war ledig und kinderlos. Ihre Eltern sind vorverstorben. Sie hatte einen im Jahr 2003 verstorbenen Bruder. Die Beteiligten 1 und 4 sind dessen Töchter, also die Nichten der Erblasserin (Bl. 310 d. A.). Die Beteiligten 2 und 3 sind die Töchter der Beteiligten 1.