OLG Köln - Beschluss vom 16.01.2020
2 Wx 14/20
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1960;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 VI 512/19

Beschwerde gegen die Anordnung einer NachlasspflegschaftUnbekannter ErbeFürsorgebedürfnis für einen Nachlass

OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 2 Wx 14/20

DRsp Nr. 2022/6940

Beschwerde gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft Unbekannter Erbe Fürsorgebedürfnis für einen Nachlass

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 21.12.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Eschweiler vom 21.11.2019, 42 VI 512/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 3) zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1960;

Gründe

I.

Am xx.xx.2016 ist Herr A (Erblasser) verstorben. Er war geschieden und hatte keine Abkömmlinge.