OLG Köln - Beschluss vom 20.01.2020
2 Wx 13/20
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 VI 666/17

Beschwerde gegen die Feststellung von Tatsachen für die Erteilung eines ErbscheinsTestierfähigkeit eines ErblassersBloße Zweifel an einer Testierfähigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 2 Wx 13/20

DRsp Nr. 2022/6942

Beschwerde gegen die Feststellung von Tatsachen für die Erteilung eines Erbscheins Testierfähigkeit eines Erblassers Bloße Zweifel an einer Testierfähigkeit

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 11.01.2019 gegen den am 06.12.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln, 34 VI 666/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen D hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I.

Am xx.xx.2017 ist Herr A (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Er war verwitwet. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind seine Kinder, die Beteiligte zu 1) seine Nichte.

Am 01.12.2017 hat das Nachlassgericht ein handgeschriebenes und mit "A" unterschriebenes Testament vom 30.08.2010 eröffnet, in dem die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin eingesetzt und die Beteiligten zu 2) und 3) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind (Bl. 40 d. Testamentsakte 34 IV 390/17). Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Testaments Bezug genommen.