OLG Köln - Beschluss vom 14.01.2020
2 Wx 16/20
Normen:
BGB § 2200 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 VI 242/10

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Ernennung eines TestamentsvollstreckersGrundsätze über die ergänzende TestamentsauslegungVoraussetzungen für die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers

OLG Köln, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 2 Wx 16/20

DRsp Nr. 2022/6939

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Ernennung eines Testamentsvollstreckers Grundsätze über die ergänzende Testamentsauslegung Voraussetzungen für die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 23.12.2019 gegen den am 25.11.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln in der berichtigten Fassung des Beschlusses vom 05.12.2019, 36 VI 242/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2200 Abs. 1;

Gründe

I.

Durch am 25.03.2005 errichtetes Testament setzte die Erblasserin ihren Halbbruder A B sowie ihren Cousin C D als Erben ein. Ferner ordnete sie Testamentsvollstreckung an. Hierzu enthält das Testament u.a. Folgendes: "Als Testamentsvollstrecker soll Herr E F ... tätig werden. Sollte er dieses Amt nicht annehmen können, so soll an seiner Stelle sein Sohn G F ... dieses Amt übernehmen. ... Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Arbeit kein Entgelt, es werden nur die ihm mit der Ausübung des Amtes entstandenen persönlichen Kosten vergütet."