Die Beschwerde der Beteiligten vom 23.12.2019 gegen den am 25.11.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln in der berichtigten Fassung des Beschlusses vom 05.12.2019,
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu tragen.
I.
Durch am 25.03.2005 errichtetes Testament setzte die Erblasserin ihren Halbbruder A B sowie ihren Cousin C D als Erben ein. Ferner ordnete sie Testamentsvollstreckung an. Hierzu enthält das Testament u.a. Folgendes: "Als Testamentsvollstrecker soll Herr E F ... tätig werden. Sollte er dieses Amt nicht annehmen können, so soll an seiner Stelle sein Sohn G F ... dieses Amt übernehmen. ... Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Arbeit kein Entgelt, es werden nur die ihm mit der Ausübung des Amtes entstandenen persönlichen Kosten vergütet."
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