OLG Hamm - Beschluss vom 05.02.2020
15 W 453/17
Normen:
BGB § 2253f; BGB § 2258 Abs. 1; BGB § 2229 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1754
ZEV 2020, 558
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 158 VI 1898

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinsantragsWiderruf einer SchlusserbeneinsetzungVoraussetzungen für die TestierfähigkeitKlare Urteilsbildung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 15 W 453/17

DRsp Nr. 2020/4284

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Widerruf einer Schlusserbeneinsetzung Voraussetzungen für die Testierfähigkeit Klare Urteilsbildung

Zur Bejahung der Testierfähigkeit muss der Erblasser in der Lage sein, sich über die Tragweite seiner Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.255.291,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2253f; BGB § 2258 Abs. 1; BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Erblasserin war verwitwet und ohne Abkömmlinge. Eigene leibliche Verwandte der Erblasserin sind nicht bekannt.