OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.01.2020
15 W 4395/19
Normen:
GBO § 82 S. 1; GBO § 82a; BGB § 2353;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 169
ZEV 2020, 561
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen A-7858-25

Beschwerde gegen eine Maßnahme im Zwangsverfahren nach der GBOInteresse im Rahmen eines Berichtigungszwangsverfahrens an dem Betreiben eines ErbscheinsverfahrensAuswahlermessen im Berichtigungszwangsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 15 W 4395/19

DRsp Nr. 2020/9051

Beschwerde gegen eine Maßnahme im Zwangsverfahren nach der GBO Interesse im Rahmen eines Berichtigungszwangsverfahrens an dem Betreiben eines Erbscheinsverfahrens Auswahlermessen im Berichtigungszwangsverfahren

1. Ein Interesse im Rahmen des Berichtigungszwangsverfahrens an der Beibringung eines Erbscheins (bzw. an dem Betreiben eines Erbscheinsverfahrens) unabhängig von einem Berichtigungsantrag besteht nicht. Insbesondere ist eine Berichtigung von Amts wegen auf der Grundlage von § 82a GBO (also ohne einen Berichtigungsantrag) nur möglich, wenn das Verfahren nach § 82 GBO nicht durchführbar ist oder keine Aussicht auf Erfolg bietet.2. Die Stellung eines Erbscheinsantrags ist zwar gemäß § 2353 BGB notwendige Bedingung für die Erteilung eines Erbscheins, aber keine hinreichende Voraussetzung für eine Grundbuchberichtigung. Die notwendige Unterlage, die gemäß § 82 Satz 1 GBO verlangt werden kann, ist allein das Ergebnis des Verfahrens, mithin der Erbschein selbst.3. Beim Berichtigungszwangsverfahren hat das Grundbuchamt im Rahmen seines Auswahlermessens zu berücksichtigen, ob der Erbschein den derjenige, der verpflichtet werden soll, beibringen kann, für eine Berichtigung des Grundbuchs ausreicht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Hersbruck vom 12.11.2019, Az. A-7858-26, aufgehoben.

Normenkette: