I. Mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom 24. Juni 2004 übertrug die Beteiligte zu 1 ihren in dem Grundbuch von L. Blätter 9294, 4934, 14978 und 8883 verzeichneten Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf einen ihrer beiden Söhne, den Beteiligten zu 2. In dem Grundbuch von L. Blatt 9294 ist ein Hofvermerk eingetragen.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - den Vertrag genehmigt. Die sofortige Beschwerde der Tochter der Beteiligten zu 1, der Beteiligten zu 3, die an dem Genehmigungsverfahren nicht beteiligt war, hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3.
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